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Umsatzsteuer

Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

Diese Voranmeldungen sind jeweils für einen bestimmten sog. Voranmeldungszeitraum abzugeben, und zwar bis zum 10. des nachfolgenden Monats. Bis dahin ist die Umsatzsteuer auch zu bezahlen. Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die Umsatzsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres nicht mehr als 7.500 Euro betrug. Dann sind die Voranmeldungen grundsätzlich bis zum 10. Januar, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober abzugeben. Bis zu diesen Terminen ist die Umsatzsteuer regelmäßig auch zu begleichen.

Betrug die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, dann sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für jeden Monat abzugeben, und zwar immer am 10. eines Monats für den vorangegangenen Monat. Bis dahin ist die Umsatzsteuer auch zu zahlen.

Unabhängig von diesen Eurogrenzen ist bei Unternehmen, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, im Jahr der Tätigkeitsaufnahme und in dem Folgejahr die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abzugeben.

Die Fristen zur Abgabe der Voranmeldungen können auf Antrag des Unternehmers um einen Monat verlängert werden (so genannte Dauerfristverlängerung). Dementsprechend verlängert sich die Zahlungsfrist. Bei Unternehmern, die zur monatlichen Voranmeldung verpflichtet sind, wird dem Antrag auf Dauerfristverlängerung nur stattgegeben, wenn sie jedes Jahr bis zum 10. Februar eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr anmelden und entrichten. Die Sondervorauszahlung wird in der Regel bei der Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember angerechnet.

Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

Diese Voranmeldungen sind jeweils für einen bestimmten sog. Voranmeldungszeitraum abzugeben, und zwar bis zum 10. des nachfolgenden Monats. Bis dahin ist die Umsatzsteuer auch zu bezahlen. Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die Umsatzsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres nicht mehr als 7.500 Euro betrug. Dann sind die Voranmeldungen grundsätzlich bis zum 10. Januar, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober abzugeben. Bis zu diesen Terminen ist die Umsatzsteuer regelmäßig auch zu begleichen.

Betrug die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, dann sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für jeden Monat abzugeben, und zwar immer am 10. eines Monats für den vorangegangenen Monat. Bis dahin ist die Umsatzsteuer auch zu zahlen.

Unabhängig von diesen Eurogrenzen ist bei Unternehmen, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, im Jahr der Tätigkeitsaufnahme und in dem Folgejahr die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abzugeben.

Die Fristen zur Abgabe der Voranmeldungen können auf Antrag des Unternehmers um einen Monat verlängert werden (so genannte Dauerfristverlängerung). Dementsprechend verlängert sich die Zahlungsfrist. Bei Unternehmern, die zur monatlichen Voranmeldung verpflichtet sind, wird dem Antrag auf Dauerfristverlängerung nur stattgegeben, wenn sie jedes Jahr bis zum 10. Februar eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr anmelden und entrichten. Die Sondervorauszahlung wird in der Regel bei der Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember angerechnet.