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Lohnsteuer und Kirchenlohn­steuer

Jeder Arbeitgeber muss für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum eine Lohnsteuer-Anmeldung abgeben, und zwar bis zum 10. des nachfolgenden Monats. Bis zu diesen Terminen ist die Lohnsteuer auch an das Finanzamt abzuführen.

Anmeldungszeitraum ist jeder Kalendermonat, wenn die Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 3.000 Euro betragen hat. Hat die Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 3.000 Euro, aber mehr als 800 Euro betragen, ist das Kalendervierteljahr der Anmeldungszeitraum. Die Lohnsteuer-Anmeldungen sind dann bis zum 10. Januar, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober abzugeben. Hat die Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 800 Euro betragen, ist das Kalenderjahr der Anmeldungszeitraum. Abgabetermin ist dann der 10. Januar.

Bei der Lohnsteuer gibt es nicht die Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung.