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Abzugs­beträge bei Empfang von Bauleistungen

Bei Gegenleistungen für den Empfang einer Bauleistung ist eine Abzugssteuer vom Leistungsempfänger einzubehalten und abzuführen. Dies gilt insbesondere nur dann nicht, wenn der Leistungsempfänger die Bauleistung für den außerunternehmerischen Bereich bezieht, eine Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Bagatellgrenzen nicht überschritten sind.

Der Leistungsempfänger hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem er die Gegenleistung erbracht hat, eine Steueranmeldung bei dem für den Leistenden zuständigen Finanzamt abzugeben.

Wie bei der Lohnsteuer gibt es auch insoweit keine Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung.